Die rechtliche Situation in der Tierheilpraxis
Was ist rechtlich erlaubt - und wo gibt es Grenzen?
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die naturheilkundliche Behandlung von Tieren haben sich in den vergangenen Jahren verändert und sind für Tierhalter nicht immer leicht zu überblicken.
Auch für mich als Tierheilpraktikerin ist es wichtig, die rechtlichen Entwicklungen aufmerksam zu verfolgen und meine Tätigkeit entsprechend auszurichten.
Dabei geht es insbesondere um den Umgang mit Arzneimitteln bei Tieren und um die Frage, welche Mittel von Tierhaltern und Tierheilpraktikern angewendet werden dürfen.
Der Beruf des Tierheilpraktikers
Die Berufsbezeichnung "Tierheilpraktiker" ist in Deutschland nicht staatlich geschützt. Auch die Ausbildung zum Tierheilpraktiker ist nicht staatlich geregelt.
Das bedeutet jedoch nicht, dass fachliche Weiterbildung für die praktische Arbeit unwichtig ist.
Ich habe meine Ausbildung zur Tierheilpraktikerin bei der ATM in Bad Bramstedt absolviert und bin seit 2010 in eigener Praxis tätig. Seitdem bilde ich mich regelmäßig weiter - sowohl in medizinisch-fachlichen als auch in rechtlichen Themen.
Das Tierarzneimittelgesetz
Mit dem Inkrafttreten des Tierarzneimittelgesetzes / TAMG zum 28.01.2022 wurden die gesetzlichen Regelungen für Tierarzneimittel neu geordnet. Das Gesetz setzt unter anderem europäische Vorgaben zum Umgang mit Tierarzneimitteln um. Die aktuelle Fassung des TAMG wurde zuletzt am 21.05.2026 neu bekannt gemacht.
Das Gesetz regelt unter anderem, welche Arzneimittel bei Tieren angewendet werden dürfen und unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist.
Für Tierhalter und Tierheilpraktiker ist deshalb eine genaue Unterscheidung zwischen verschiedenen Arzneimittelgruppen und Anwendungsformen wichtig.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2022
Besondere Bedeutung hatte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.09.2022.
Das Gericht erklärte § 50 Abs. 2 TAMG insoweit für nichtig, als die Vorschrift die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger und zugleich registrierter homöopathischer Humanarzneimittel bei Tieren, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, unter einen Tierarztvorbehalt stellte.
Das betrifft insbesondere die Anwendung solcher Humanhomöopathika bei Katzen, Hunden und Pferden.
Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass damit sämtliche rechtlichen Fragen rund um Arzneimittel bei Tieren geklärt oder alle Arzneimittel frei anwendbar wären.
Welche Mittel eingesetzt werden dürfen, hängt weiterhin von ihrer rechtlichen Einstufung, ihrer Zulassung bzw. Registrierung und den jeweils geltenden gesetzlichen Bedingungen ab.
Was bedeutet das für meine Praxis?
Ich überprüfe die rechtlichen Rahmenbedingungen meiner Tätigkeit regelmäßig und berücksichtige sie bei der Auswahl und Anwendung der von mir eingesetzten Verfahren und Mittel.
Dabei ist mir eine klare Abgrenzung wichtig:
Naturheilkundliche Begleitung ersetzt keine notwendige tierärztliche Diagnostik oder Behandlung.
Bei akuten, schweren oder unklaren Erkrankungen sollte zunächst eine Tierärztin oder ein Tierarzt hinzugezogen werden. Eine Zusammenarbeit zwischen Tierhalter, Tierarzt und Tierheilpraktiker kann - je nach Situation - sinnvoll sein.
Warum ich mich mit diesem Thema beschäftige
Rechtliche Änderungen können direkte Auswirkungen darauf haben, wie Tierheilpraktiker arbeiten dürfen.
Deshalb möchte ich nicht nur über naturheilkundliche Verfahren und Tiergesundheit informieren, sondern auch transparent machen, welchen rechtlichen Rahmen meine Arbeit hat.
Da sich gesetzliche Regelungen ändern können, erhebt diese Information keinen Anspruch auf eine individuelle Rechtsberatung oder auf eine dauerhaft vollständige Darstellung der aktuellen Rechtslage.
Für konkrete rechtliche Fragen sollten die jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften und gegebenenfalls eine rechtliche Beratung herangezogen werden.